Weisung des SECO gemäss Artikel 42 Absatz 1 Arbeitsgesetz (ArG) an die Vollzugsbehörden betreffend Kontrollen der Arbeitszeiterfassung (Artikel 46 ArG und Artikel 73 Verordnung 1 zum ArG) - gültig per 1.1.2014*
1. Ausgangslage Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet den Arbeitgeber, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Gemäss Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) müssen daraus namentlich Dauer und Lage der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) und der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein. Anhand dieser Angaben kann die Vollzugsbehörde überprüfen, ob der Arbeitgeber die im Arbeitsgesetz verankerten Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen im Einzelfall eingehalten hat...
*http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/33319.pdf, 12.02.2015
Als die wesentlichen Vorteile der Zeiterfassung können wir die folgenden Punkte hervorheben:
- Erfassung der Gleitzeit
- Grafische Darstellung der Überzeit und Gleitzeit
- Steuerung der entstandenen Mehrzeit durch die tollerierte Obergrenze pro Mitarbeiter
- Schnelle Reaktion des Managements für Abwesenheiten
- Zusammenfassung der Arbeitszeiten pro Aufgabe und Mitarbeiter
- Auswertungen für die Prozessoptimierungen
- Mehr Übersicht, Transparenz und Sicherheit