"Das Arbeitsgesetz und die diesbezüglichen Ausführungsverordnungen verpflichten den
Arbeitgeber zu einer lückenlosen Arbeitszeiterfassung für sämtliche Mitarbeitenden, die dem
Arbeitsgesetz unterstellt sind. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung umfasst dabei sowohl die:
- geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeit;
- Lage der Arbeitszeit (Beginn und Ende der Arbeits- und Ruhezeiten; Zeit und Datum).
Nicht dem Arbeitsgesetz und damit der Pflicht zur detaillierten Arbeitszeiterfassung unterstellt,
sind im Bereich der kaufmännischen Berufe:
- Mitarbeitende, die eine höhere leitende Tätigkeit*4 ausüben;
- Aussendienstmitarbeitende (bzw. Handelsreisende).
Für alle übrigen Mitarbeitenden gilt die Pflicht zur detaillierten Arbeitszeiterfassung." *4