Seco*: Anpassung der Kontrollpraxis
Die bestehende Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) bleibt in ihrem aktuellen Wortlaut anwendbar, bis eine neue Regelung in Kraft tritt. Die Arbeitszeiterfassung muss somit für alle dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellten Arbeitnehmenden weiterhin auf geeignete Weise dokumentiert werden. Die mit der Kontrolle der Umsetzung beauftragten kantonalen Behörden sehen sich indes mit einer Diskrepanz zwischen der formellen Dokumentationspflicht und der Entwicklung der Arbeitsorganisation in gewissen Tätigkeitsbereichen konfrontiert. Weiterlesen... Screenshot
*http://www.seco.admin.ch/aktuell/00277/01164/01980/index.html?lang=de&msg-id=51509, 21. Jan 2014